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Dokumentation
Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio von Papst Franziskus

»Traditionis custodes«

über den Gebrauch der Römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970
»Traditionis custodes«
Als Wächter der Tradition stellen die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen dar. Unter der Führung des Heiligen Geistes leiten sie die ihnen anvertrauten Teilkirchen durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie.

Um die Eintracht und die Einheit der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Sorge gegenüber denen, die in einigen Regionen den liturgischen Formen anhingen, die der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform vorausgingen, die Befugnis gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden. Es war dabei ihre Absicht, »all jenen Katholiken [die kirchliche Gemeinschaft zu erleichtern], die sich an einige frühere Formen der Liturgie […] gebunden fühlen«, und nicht anderen.

Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., drei Jahre nach seiner Publikation die Bischöfe zu einer Überprüfung der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum einzuladen, hat die Kongregation für die Glaubenslehre im Jahr 2020 eine umfassende Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Licht der in diesen Jahren gereiften Erfahrungen sorgsam erwogen wurden.

Nachdem ich nun die von den Bischöfen geäußerten Wünsche erwogen und die Meinung der Glaubenskongregation gehört habe, ist es meine Absicht, mit diesem Apostolischen Schreiben in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft weiter fortzuschreiten. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes zu bestimmen:

Art. 1. Die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind die einzige Ausdrucksform der Lex orandi des Römischen Ritus.

Art. 2. Dem Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche obliegt die Regelung der liturgischen Feiern in der eigenen Diözese. Daher ist es seine ausschließliche Zuständigkeit, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in seiner Diözese zu gestatten und dabei den Weisungen des Apostolischen Stuhles zu folgen.

Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof:

§ 1 sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen;

§ 2 einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);

§ 3 am angegebenen Ort die Tage zu bestimmen, an denen die Feier der Eucharistie unter Verwendung des vom heiligen Johannes XXIII. 1962 promulgierten Römischen Messbuchs möglich ist. Bei diesen Feiern sollen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden;

§ 4 einen Priester zu ernennen, der als Beauftragter des Bischofs mit der Zelebration und der pastoralen Sorge für diese Gruppen von Gläubigen betraut wird. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, eine Kompetenz im Hinblick auf den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 besitzen, eine derartige Kenntnis der lateinischen Sprache haben, die es ihm erlaubt, die Rubriken und die liturgischen Texte vollständig zu verstehen, von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. Es ist nämlich erforderlich, dass dem beauftragten Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die pastorale und spirituelle Sorge um die Gläubigen am Herzen liegt; [...]
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