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Der Fall »Pius-Bruderschaft«

Es ist an der Zeit, daß mehr Besonnenheit einkehrt in die mit echten und mit künstlichen Emotionen geführte öffentliche Debatte über die Aufhebung der Exkommunikation der vier lefebvrianischen Bischöfe durch Papst Benedikt XVI. Es haben sich Viele zu Wort gemeldet. Manche Wortmeldungen sind bedrückend, zumal viele darauf abzielten, den Fall »Pius-Bruderschaft « in einen »Fall Benedikt« umzufunktionieren. Als ganz besonders unangemessen und unerhört ist die Einmischung der Bundeskanzlerin aufgefallen, die auf einer Pressekonferenz mit einem Wendekommunisten sich nicht scheute, Zweifel an der Aufrichtigkeit des Papstes im Hinblick auf die Juden zu streuen. Daß die unsäglichen Aussagen des inzwischen zu trauriger Bekanntheit gelangten Bischofs Williamson die deutsche Bundeskanzlerin sehr besorgt machen, ist nur zu verständlich. Nachdem er seine Äußerungen auch noch auf deutschem Staatsgebiet gemacht hat, wo die Leugnung des Holocaust einen Straftatbestand darstellt, hatte sie allen Grund, diesen Herrn scharf anzugehen; sie hätte ihm sogar mit der Staatsanwaltschaft drohen können, falls er es nochmals wagen sollte, deutschen Boden zu betreten. Aber der Papst und seine kirchlichen Entscheidungen unterliegen nicht ihrer amtlichen Beurteilung. Die hohe Emotionalität vieler Wortmeldungen ist angesichts der ebenso törichten wie – in Deutschland – kriminellen Äußerungen nachvollziehbar; sie dispensiert aber nicht von der Pflicht, sich hinsichtlich der Aufhebung der Exkommunikation über die richtigen Sachverhalte und kirchenrechtlichen Bewertungen ausreichend zu informieren.

Zunächst: Was ist eine Exkommunikation? Man hört immer wieder – auch von Kirchenleuten – die Rede vom »Ausschluß aus der Kirche«. Das ist nicht korrekt. Die Kirchengliedschaft wird begründet durch den sakramentalen Akt der Taufe, d.h. durch ein Handeln Gottes am Menschen. Das Handeln Gottes bewirkt die Eingliederung in die Communio der Kirche; als Handeln Gottes ist sie unumkehrbar. Deshalb gibt es keinen Ausschluß aus der Kirche, wie es auch keinen Austritt aus der Kirche gibt. Insofern gilt der Grundsatz »semel christianus, semper christianus « (einmal Christ, immer Christ). Wohl kann sich der Getaufte in seiner Freiheit von der Kirche abwenden, entweder ausdrücklich oder mittelbar durch sein tatsächliches Verhalten, mit dem er zum Ausdruck bringt, daß er mit der Kirche künftig nichts mehr zu tun haben will. In Deutschland, wo die Kirche staatskirchenrechtlich den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einnimmt, kann der Getaufte seine Distanzierung von der Kirche erklären und damit zivilrechtlich von jenen Pflichten frei werden, die staatskirchenrechtlicher Regelung unterliegen (u.a. Kirchensteuer). Der Getaufte kann durch sein Verhalten Tatbestände setzen, die der Kirchengemeinschaft schwer abträglich sind. Im schlimmsten Fall zieht sich ein solcher gemäß der kirchlichen Rechtsordnung die Strafe der Exkommunikation zu. Diese bedeutet eine umfassende Rechtsminderung des Betreffenden hinsichtlich seiner Teilnahme am kirchlichen Leben, namentlich am Empfang der Sakramente. Exkommunikation ist also nicht Ausschluß aus der Kirche, sondern Ausschluß vom sakramentalen Leben in der Kirche. Die Exkommunikation ist die schwerste Kirchenstrafe, aber sie stellt eine typisch kirchliche Strafweise dar, die dem weltlichen Recht so nicht bekannt ist, denn sie ist eine sog. Beugestrafe. Sie will den davon Betroffenen zur Umkehr mahnen und bewegen. [...]
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