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Papst Benedikt XVI.
†Papst Benedikt XVI.

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Dokumentation
Eröffnung des 95. Gerichtsjahres des Gerichts der Römischen Rota

Unterscheidung und pastorale Nächstenliebe

Ansprache von Papst Franziskus am 25. Januar
Unterscheidung und pastorale Nächstenliebe
Der Heilige Vater bei der Audienz aus Anlass der Eröffnung des 95. Gerichtsjahres des Tribunals der Römischen Rota, die vor allem Ehenichtigkeitsverfahren behandelt.
Liebe Prälaten-Auditoren!

Ich freue mich, euch wie jedes Jahr zu empfangen, zusammen mit denen, die an diesem Apostolischen Gerichtshof tätig sind. Ich danke dem Dekan und euch allen für den wertvollen Dienst, den ihr dem Petrusamt im Hinblick auf die Rechtsverwaltung in der Kirche leistet.

Heute möchte ich mit euch über einen wesentlichen Aspekt dieses Dienstes nachdenken, einen Aspekt, auf den ich oft zurückgekommen bin, auch mit einer Katechesereihe, nämlich auf das Thema Unterscheidung. Ich möchte jene besondere Unterscheidung genauer in den Blick nehmen, deren Durchführung im Bereich der Eheprozesse eure Aufgabe ist, bezüglich der Existenz oder Nichtexistenz der Gründe für eine Nichtigkeitserklärung der Ehe. Ich denke an euer kollegiales Urteil in der Rota, an das, welches von den kollegialen örtlichen Gerichten gefällt wird oder, wo dies nicht möglich sein sollte, vom Einzelrichter, dem vielleicht zwei Beisitzer helfen, sowie an die Urteilsverkündigung durch den Diözesanbischof selbst – besonders in den kürzeren Prozessen –, der sich mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer berät.

Es ist ein stets aktuelles Thema, das auch den Bereich der umgesetzten Reform der Ehenichtigkeitsverfahren sowie die Familienpastoral einbezogen hat, inspiriert an der Barmherzigkeit gegenüber den Gläubigen, die sich in problematischen Situationen befinden. Andererseits dürfen die Abschaffung des doppelten, übereinstimmenden Urteils in den Nichtigkeitsverfahren, die Einführung des kürzeren Prozesses vor dem Diözesanbischof sowie das Bemühen, die Tätigkeit der Gerichte zu verschlanken und zugänglicher zu machen, nicht missverstanden werden, und der Anspruch, den Gläubigen zu dienen durch einen Dienst, der ihnen hilft, die Wahrheit über ihre Ehe zu begreifen, nie schwinden. Es ist ein Dienst; es ist ein Dienst, den wir leisten. Wie ich im Proömium des Motu proprio Mitis iudex Dominus Iesus gesagt habe, besteht das Ziel darin, dass »keinesfalls die Nichtigkeit der Ehen befördert werden soll, sondern die Geschwindigkeit der Prozesse und nicht minder eine gerechte Einfachheit, damit nicht wegen der verspäteten Urteilsfindung das Herz der Gläubigen, welche die Klärung des eigenen Standes erwarten, lange von den Dunkeln des Zweifels bedrückt werden«. Daher wollte ich den Spuren meiner Vorgänger folgend, »dass die Ehenichtigkeitsverfahren auf dem Gerichtsweg und nicht auf dem Verwaltungsweg durchgeführt werden sollen. Nicht, weil dies von der Natur der Sache her erforderlich wäre, sondern vielmehr weil die Notwendigkeit des größtmöglichen Schutzes der Wahrheit des heiligen Bandes dies fordert: und genau das wird durch die Garantien der Gerichtsordnung sichergestellt«.

Gleichzeitig vermindert die Hervorhebung der Bedeutung der Barmherzigkeit in der Familienpastoral wie ich sie insbesondere im Apostolischen Schreiben Amoris laetitia vorgenommen habe, nicht unsere Bemühungen um die Suche nach der Gerechtigkeit, was die Nichtigkeitsverfahren angeht. Im Gegenteil, gerade im Licht der Barmherzigkeit, gegenüber den Menschen und ihrem Gewissen, ist die richterliche Unterscheidung über die Nichtigkeit wichtig. Sie besitzt einen unersetzlichen pastoralen Wert und fügt sich harmonisch in das Ganze der Hirtensorge ein, die den Familien zusteht. So wird das verwirklicht, was der heilige Thomas von Aquin gesagt hat: »Barmherzigkeit hebt die Gerechtigkeit nicht auf, sie ist vielmehr die Fülle der Gerechtigkeit.« [...]
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