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Kirche in der Welt
Im Gespräch mit dem Sekretär des Dikasteriums, Erzbischof Giacomo Morandi

Eine Handreichung für Bischöfe und Ordensobere

Eine Handreichung für Bischöfe und Ordensobere
Erzbischof Morandi erläutert, wie das »Vademecum« den »korrekten Umgang« mit Missbrauchsfällen aufzeigen soll.
Von Andrea Tornielli,
Chefredakteur des Dikasteriums für die Kommunikation

Eine Handreichung für Bischöfe und Ordensobere, als Leitlinie für den Umgang mit Missbrauchsfällen, über die sie informiert werden. So bezeichnet der Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre, Erzbischof Giacomo Morandi, in diesem Interview mit den vatikanischen Medien das Anfang Juli veröffentlichte Vademecum.

Wer hat das Dokument vorbereitet, und wieso hat es so lange gedauert im Hinblick auf seine Vorankündigung im Februar 2019?


Es wurde von der Kongregation vorbereitet, vor allem von der Disziplinarabteilung, die in diesen Jahren besondere Erfahrung mit den Fällen, um die es hier geht, erworben hat. Die scheinbar lange Zeit, die zur Erarbeitung notwendig war, ist der Tatsache geschuldet, dass viele Gespräche stattgefunden haben – nicht nur innerhalb der Kongregation, sondern auch außerhalb von ihr, mit Fachleuten auf diesem Gebiet, mit anderen Dikasterien und insbesondere mit dem Staatssekretariat.

Welches Ziel hat dieses Vademecum, und an wen ist es gerichtet?

Ich bezeichne es gern, ebenso wie der Präfekt unserer Kongregation, als »Handreichung«. Also kein normativer Text, sondern ein Hilfsmittel, das Bischöfen, Ordensoberen, kirchlichen Gerichtshöfen, Rechtsanwendern und auch Mitarbeitern von Anlaufstellen, die von den Bischofskonferenzen errichtet wurden, zur Verfügung steht. In der Komplexität der Normen und der Praxis soll diese Leitlinie einen Weg weisen und dabei helfen, sich nicht darin zu verlieren.

Enthält dieses Dokument neue Weisungen gegenüber den bereits existierenden?

Nein. Keine neue Norm wird erlassen. Die wahre Neuheit ist jedoch, dass das Verfahren zum ersten Mal in geordneter Weise beschrieben wird, von der ersten Information über eine mögliche Straftat bis hin zum endgültigen Abschluss des Prozesses, wobei die bestehenden Normen und die Praxis der Kongregation vereint werden. Die Normen sind bekannt, während die Praxis der Kongregation, also die praktische Anwendung der Normen, nur jenen bekannt ist, die mit diesen Fällen zu tun hatten.

Ist das Vademecum ein abgeschlossenes und endgültiges Dokument, oder muss es später aktualisiert werden?

Gerade weil es ein Hilfsmittel, eine Handreichung ist, muss es ständig aktualisiert werden. Das hängt sowohl von möglichen zukünftigen Änderungen der Strafgesetzgebung als auch von genaueren Erläuterungen und Anfragen ab, die eventuell auf lokaler Ebene von den Ordinarien und den Rechtsanwendern kommen. In diesem Sinne heißt die Version, die jetzt erscheint, »1.0«: Sie ist aktualisierungsfähig. Und jede Hilfe, sie zu verbessern, ist ein willkommener Dienst an der Gerechtigkeit.

Welche Fälle fallen unter die Zuständigkeit Ihrer Kongregation?

Unserer Kongregation vorbehalten sind allgemein alle Vergehen gegen den Glauben und nur die schwerwiegenden Vergehen (im heute allgemein üblichen Sprachgebrauch spricht man von »delicta graviora«) gegen die Sittlichkeit und die Verwaltung der Sakramente. Das Vademecum bezieht sich jedoch nur auf eines dieser Vergehen, das der Artikel 6 des Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela einem Kleriker zuordnet, der an Minderjährigen Handlungen vornimmt, die gegen das sechste Gebot des Dekalogs verstoßen. Es geht dabei um jene Fälle, die auf medialer Ebene eher Schlagzeilen machen, auch aufgrund ihrer Schwere.

Wann handelt es sich für die Kirche um einen Missbrauch »Minderjähriger«? Wie hat sich die Altersgrenze verschoben?

Im strafrechtlichen Bereich ist ein Minderjähriger jemand, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Unterscheidungen hinsichtlich des Alters, unter 18 Jahren, sind in diesem Sinne nicht relevant. Der lateinische Codex spricht im Can. 1395 § 2 noch von 16 Jahren, aber das Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela von Johannes Paul II. im Jahr 2001 hat das Alter auf 18 Jahre heraufgesetzt. Der Tatbestand des »Missbrauchs« (wie gesagt ein »Vergehen an Minderjährigen gegen das sechste Gebot des Dekalogs«) ist oft einfach zu umschreiben: zum Beispiel Sexualverkehr als solcher oder andere physische Kontakte, die kein »Verkehr« im eigentlichen Sinne sind, aber deutliche sexuelle Absichten haben. In anderen Fällen ist der Tatbestand nicht so einfach zu umschreiben: Nuancen müssen bewertet werden, um zu sehen, ob es sich um »delicta graviora« im rechtlichen Sinne gemäß des damals geltenden Rechts handelt

Auffällig ist die veränderte Haltung gegenüber anonymen Anzeigen, die früher einfach in den Papierkorb wanderten. Was hat sich verändert, und warum wird trotz allem auch eine anonyme Anzeige berücksichtigt?

Das ist ein heikles Problem. Man hat erkannt, dass Vorbehalte im einen oder anderen Sinne nicht der Wahrheitsfindung und der Gerechtigkeit dienen. Wie sollte man eine Anzeige missachten, die, auch wenn sie anonym erfolgt, bestimmte Beweise (zum Beispiel Fotos, Filmaufnahmen, Botschaften, Audiodateien …) oder zumindest konkrete und plausible Indizien enthält, dass eine Straftat begangen wurde? Sie zu ignorieren, nur weil sie keine Unterschrift trägt, wäre ungerecht. Andererseits: Wie sollte man alle Hinweise für bare Münze nehmen, auch jene, die vage und ohne Absender sind? In diesem Fall wäre es unangebracht, den Fall zu verfolgen. Man muss also aufmerksam unterscheiden. Im Allgemeinen wird anonymen Anzeigen kein Glaube geschenkt, aber es wird nicht von vornherein auf eine erste Bewertung verzichtet, um zu sehen, ob sie entscheidende objektive und klar ersichtliche Elemente enthält – das, was wir in unserem Sprachgebrauch als »fumus delicti« bezeichnen.

Wie sehr haben die aufsehenerregenden Fälle der letzten Jahre die Erarbeitung dieses Dokuments und anderer Texte zu diesem Thema in jüngerer Zeit beeinflusst? [...]
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